(1) Der Verein führt den Namen Förderverein SummerJazz Pinneberg e.V. und hat seinen Sitz in Pinneberg.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg eingetragen.
(1) Für alle sich aus der Satzung und der Mitgliedschaft ergebenden
Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand bei dem Amtsgericht
Pinneberg.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung kultureller Zwecke,
insbesondere der Musik. Der Verein will ausschließlich und unmittelbar
kulturelle Veranstaltungen, insbesondere Musikveranstaltungen um das
Themengebiet des ‘Jazz’, überparteilich und konfessionell ungebunden im
Sinne von § 13 fördern. Im Rahmen dieser Verpflichtung zielt die Arbeit
des Fördervereins darauf ab, Musikveranstaltungen mit dem
Schwerpunktthema ‘Jazz’ einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu
machen.
(2) Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch a)
Veranstaltungen in allen gesellschaftlichen Bereichen, b) Publikations-
und Öffentlichkeitsarbeit, c) Werbemaßnahmen, d) Zusammenarbeit mit
Einrichtungen, die ähnliche Zielsetzungen haben, e) Kontaktpflege mit
gleichgesinnten Menschen und Gruppen, f) Einwerbung von Geldmitteln für
den Betrieb eines regionalen und überregionalen Jazzfestivals in
Pinneberg, g) Förderung von jungen Künstlern.
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele fördern und sich in diesem Sinne einsetzen wollen.
(2) Juristische Personen oder Personenvereinigungen sowie Anstalten des
öffentlichen Rechts können korporative Mitglieder werden.
(3) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die die Satzungsziele unterstützen will. Für sie gilt
diese Satzung mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 (Wahlrecht, Stimmrecht,
Antragsrecht) und § 9 Abs. 4 (Einberufungsrecht). Fördermitglieder
können auf Beschluss des Vorstandes an Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen teilnehmen.
(4) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand,
der den Beitrittswilligen sodann durch schriftliche Mitteilung
unterrichtet.
(5) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein selbst
oder im Sinne der Zielsetzung besonders verdient gemacht haben, die
Mitgliedschaft oder die Ehrenmitgliedschaft antragen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss kann erklärt werden wegen a) Nichterfüllung
satzungsmäßiger Verpflichtungen, b) sechsmonatigen Zahlungsverzuges des
Beitrages, c) schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fördervereins.
Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung unter Hinweis
auf das Einspruchsrecht ausschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied mit
Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Bei Einspruch des
Betroffenen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des
Ausschließungsbeschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung
ebenfalls nach vorheriger Anhörung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(1) Mitglieder und Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten,
die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Fördervereins
ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht, das volle
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der
Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Fördervereins nach Kräften zu fördern.
(1) Die Mittel des Fördervereins sollen durch Zuwendungen, Beiträge
und Spenden erhoben werden. Die Mitglieder sind zur Leistung von
Jahresbeiträgen verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit von
Beiträgen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist
jeweils fällig im ersten Quartal eines Jahres. Mitglieder, die im Laufe
eines Jahres eintreten, zahlen den Jahresbeitrag anteilig.
(2) Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Leistungen oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins.
Es darf niemand durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind,
begünstigt werden. Für eine Tätigkeit im Vorstand wird eine Vergütung
nicht gezahlt; der Vorstand hat lediglich Anspruch auf Erstattung seiner
Auslagen.
(3) Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen vorbehaltlich der
Zustimmung der Mitgliederversammlung die Zahlung des Beitrages ganz oder
teilweise erlassen.
Die Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Alle Mitglieder sind einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung in Textform durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie hat
insbesondere nachfolgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes und der
Kassenprüfer, b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und
Kassenberichtes, c) Entlastung des Vorstandes, d) Beschluss über Höhe
und Fälligkeit von Beiträgen, e) Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von einem von der Versammlung gewählten
Versammlungsleiter geleitet.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist im Bedarfsfall durch
Vorstandsbeschluss oder auf schriftliches Verlangen eines Drittels der
Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vor
dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können mit Zustimmung von zwei Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden, sofern es
sich nicht um Satzungs-, Beitragsänderungen oder um die Auflösung des
Vereins handelt.
(6) Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht diese
Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell abgehalten werden.
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Ehrenvorsitzenden, dem/der 1.
Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer
Kassierer/in und kann um bis zu zwei weitere Mitglieder erweitert
werden. Der (die) Ehrenvorsitzende wird auf einer
Jahreshaupt-versammlung auf Lebenszeit mit Stimmrecht in den Vorstand
gewählt. Die Wahl soll in Anerkennung hervorragender Dienste für den
Förderverein SummerJazz erfolgen und insoweit nicht zum Regelfall
werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich und verwaltet das Vermögen.
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann zur Führung
der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
(3) Die/der erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende
ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden ist berechtigt, den
Förderverein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(4) Die Bestellung des Vorstandes kann aus wichtigem Grund widerrufen
werden. Ein solcher Grund ist insbesondere a) grobe Pflichtverletzung,
b) Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und c)
vereinsschädigendes Verhalten.
(5) Dem Vorstand kann während der Amtsperiode mit einer ¾ Mehrheit aller
Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen werden. Das Misstrauensvotum
ist aber gleichzeitig an die Wahl eines neuen Vorstandes gekoppelt.
(1) Der Vorstand kann Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben einrichten. Ein Ausschuss unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit und legt ihm einen Bericht zur Entscheidung vor. Mitglieder der Ausschüsse müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Neben der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 5 kann der Vorstand für besondere Leistungen zugunsten des Vereins oder für langjährige Mitgliedschaft Ehrungen und Auszeichnungen vergeben.
(1) Der Förderverein SummerJazz Pinneberg e.V. ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO77 §§ 51
ff).
(2) Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäß festgelegte Ziele und Zwecke gem. § 3 eingesetzt.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Leistungen und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird in einer Niederschrift aufgezeichnet. Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen von a) der Versammlungsleitung und b) dem Protokollführer.
(1) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung für das abgelaufene
Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zur
Genehmigung vorzulegen. Er kann zur Prüfung und Aufstellung des
Jahresabschlusses anerkannte Wirtschafts- und Steuersachverständige
beauftragen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Kassenunterlagen auf
Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit. Ihr Bericht ist in der
Mitgliederversammlung vor Entlastung des Vorstandes zu verlesen. Die
Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(1) Zur Änderung der Satzung bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der mit 14tägiger Ladungsfrist zuzustellenden Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Änderungsanträge sind wörtlich unter Benennung der zu ändernden Bestimmung mitzuteilen.
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich
zu diesem Zweck zwei Monate vorher einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist die Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es eingezahlte
Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Musikschule der
Stadt Pinneberg zu, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
Pinneberg, 17. März 2017