Satzung

Förderverein SummerJazz Pinneberg e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein SummerJazz Pinneberg e.V. und hat seinen Sitz in Pinneberg.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg eingetragen.

§ 2 Gerichtsstand und Geschäftsjahr

(1) Für alle sich aus der Satzung und der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand bei dem Amtsgericht Pinneberg.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Ziel

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere der Musik. Der Verein will ausschließlich und unmittelbar kulturelle Veranstaltungen, insbesondere Musikveranstaltungen um das Themengebiet des ‘Jazz’, überparteilich und konfessionell ungebunden im Sinne von § 13 fördern. Im Rahmen dieser Verpflichtung zielt die Arbeit des Fördervereins darauf ab, Musikveranstaltungen mit dem Schwerpunktthema ‘Jazz’ einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch a) Veranstaltungen in allen gesellschaftlichen Bereichen, b) Publikations- und Öffentlichkeitsarbeit, c) Werbemaßnahmen, d) Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die ähnliche Zielsetzungen haben, e) Kontaktpflege mit gleichgesinnten Menschen und Gruppen, f) Einwerbung von Geldmitteln für den Betrieb eines regionalen und überregionalen Jazzfestivals in Pinneberg, g) Förderung von jungen Künstlern.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele fördern und sich in diesem Sinne einsetzen wollen.
(2) Juristische Personen oder Personenvereinigungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts können korporative Mitglieder werden.
(3) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Satzungsziele unterstützen will. Für sie gilt diese Satzung mit Ausnahme von § 6 Abs. 1 (Wahlrecht, Stimmrecht, Antragsrecht) und § 9 Abs. 4 (Einberufungsrecht). Fördermitglieder können auf Beschluss des Vorstandes an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen.
(4) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand, der den Beitrittswilligen sodann durch schriftliche Mitteilung unterrichtet.
(5) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein selbst oder im Sinne der Zielsetzung besonders verdient gemacht haben, die Mitgliedschaft oder die Ehrenmitgliedschaft antragen.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss kann erklärt werden wegen a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen, b) sechsmonatigen Zahlungsverzuges des Beitrages, c) schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fördervereins. Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung unter Hinweis auf das Einspruchsrecht ausschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Bei Einspruch des Betroffenen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls nach vorheriger Anhörung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder und Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Fördervereins ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht, das volle Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Fördervereins nach Kräften zu fördern.

§ 7 Vereinsmittel

(1) Die Mittel des Fördervereins sollen durch Zuwendungen, Beiträge und Spenden erhoben werden. Die Mitglieder sind zur Leistung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit von Beiträgen beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist jeweils fällig im ersten Quartal eines Jahres. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres eintreten, zahlen den Jahresbeitrag anteilig.
(2) Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Leistungen oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Für eine Tätigkeit im Vorstand wird eine Vergütung nicht gezahlt; der Vorstand hat lediglich Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
(3) Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung die Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise erlassen.

§ 8 Organe

Die Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Alle Mitglieder sind einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung in Textform durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie hat insbesondere nachfolgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes, c) Entlastung des Vorstandes, d) Beschluss über Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, e) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist im Bedarfsfall durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge können mit Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden, sofern es sich nicht um Satzungs-, Beitragsänderungen oder um die Auflösung des Vereins handelt.
(6) Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell abgehalten werden.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Ehrenvorsitzenden, dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Kassierer/in und kann um bis zu zwei weitere Mitglieder erweitert werden. Der (die) Ehrenvorsitzende wird auf einer Jahreshaupt-versammlung auf Lebenszeit mit Stimmrecht in den Vorstand gewählt. Die Wahl soll in Anerkennung hervorragender Dienste für den Förderverein SummerJazz erfolgen und insoweit nicht zum Regelfall werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich und verwaltet das Vermögen. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
(3) Die/der erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden ist berechtigt, den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(4) Die Bestellung des Vorstandes kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere a) grobe Pflichtverletzung, b) Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und c) vereinsschädigendes Verhalten.
(5) Dem Vorstand kann während der Amtsperiode mit einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen werden. Das Misstrauensvotum ist aber gleichzeitig an die Wahl eines neuen Vorstandes gekoppelt.

§ 11 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben einrichten. Ein Ausschuss unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit und legt ihm einen Bericht zur Entscheidung vor. Mitglieder der Ausschüsse müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 12 Ehrungen

Neben der Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 5 kann der Vorstand für besondere Leistungen zugunsten des Vereins oder für langjährige Mitgliedschaft Ehrungen und Auszeichnungen vergeben.

§ 13 Gemeinnützigkeit

(1) Der Förderverein SummerJazz Pinneberg e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO77 §§ 51 ff).
(2) Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäß festgelegte Ziele und Zwecke gem. § 3 eingesetzt.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Leistungen und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 14 Niederschrift

Der Verlauf der Mitgliederversammlung wird in einer Niederschrift aufgezeichnet. Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen von a) der Versammlungsleitung und b) dem Protokollführer.

§ 15 Rechnungslegung und Revision

(1) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zur Genehmigung vorzulegen. Er kann zur Prüfung und Aufstellung des Jahresabschlusses anerkannte Wirtschafts- und Steuersachverständige beauftragen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Kassenunterlagen auf Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit. Ihr Bericht ist in der Mitgliederversammlung vor Entlastung des Vorstandes zu verlesen. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 16 Satzungsänderungen

(1) Zur Änderung der Satzung bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der mit 14tägiger Ladungsfrist zuzustellenden Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Änderungsanträge sind wörtlich unter Benennung der zu ändernden Bestimmung mitzuteilen.

§ 17 Vereinsauflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck zwei Monate vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es eingezahlte Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Musikschule der Stadt Pinneberg zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Pinneberg, 17. März 2017